Wie ernst nehmen Behörden in der EU den European Accessibility Act eigentlich wirklich? Über ein Jahr nach Inkrafttreten von BFSG und BaFG [28. Juni 2025] gibt es darauf jetzt eine klare Antwort – nur eben nicht aus Deutschland oder Österreich, sondern aus den Niederlanden, Frankreich und Italien. Dort haben Behörden und Gerichte in den letzten Monaten tatsächlich angefangen, Online-Shops zu testen, zu verklagen und zu sanktionieren [statutus.ch, 13.10.2026].
Ich habe mir das genauer angeschaut, weil mich zuletzt öfter gefragt wurde, ob die ganzen Abmahnungen und Kontrollen in Deutschland und Österreich eigentlich die Ausnahme sind oder der Anfang von etwas Größerem. Der Blick über die Grenze zeigt: eher Letzteres.
Niederlande: Jeder dritte Webshop hat „ernste“ Probleme
Die niederländische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde ACM hat rund 100 große Webshops getestet – mit echten Hilfsmitteln, nicht nur mit einem automatisierten Scanner. Das Ergebnis: Bei 61 Prozent der getesteten Shops konnte eine Person, die auf assistive Technologie angewiesen ist, keine Bestellung abschließen. Bei 33 Prozent gab es „ernste“ Probleme [statutus.ch]. Die Klassiker: ein Bestellbutton, der sich per Tastatur nicht erreichen lässt, oder ein Mensch-Verifizierungs-Rätsel (das berühmte „Ich bin kein Roboter“), das für Screenreader-Nutzer schlicht unlösbar ist.
Schon mal versucht, in deinem eigenen Shop eine komplette Bestellung nur mit der Tastatur abzuschließen – ohne Maus, nur mit Tab und Enter? Genau das testet die ACM, und genau daran scheitern die meisten.
Frankreich: Die ersten Gerichtsurteile sind da
In Frankreich sind es nicht Behörden, sondern Gerichte, die vorangehen. Im Juni 2026 verurteilte das Gericht in Caen den Handelskonzern Carrefour dazu, seine Website und App barrierefrei zu machen – mit einem Zwangsgeld von 500 Euro pro Tag, das sechs Monate nach dem Urteil zu laufen beginnt, falls nichts passiert [statutus.ch]. Im Mai 2026 lehnte das Gericht in Lille zwar eine einstweilige Verfügung gegen die Supermarktkette Auchan ab – das Verfahren in der Sache läuft aber weiter.
Zwei große Handelsketten, zwei laufende Gerichtsverfahren innerhalb weniger Monate: Das ist kein Einzelfall mehr, sondern ein Muster.
Italien und Schweden: Behörden mit klarem Fahrplan
Die italienische Digitalbehörde AgID hat am 29. Mai 2026 eine eigene Überwachungs- und Sanktionsregelung veröffentlicht: Beschwerde, Meldung, eine Frist zur Nachbesserung – und erst danach, wenn gar nichts passiert, ein Sanktionsverfahren [statutus.ch]. In Schweden hat die Regulierungsbehörde PTS im Oktober 2025 ihre erste E-Commerce-Aufsicht gestartet, mit Fokus auf Startseite, eine Produktseite und die Suche. 2025 wurden so 17 Verfahren eröffnet, für 2026 sind weitere angekündigt.
Beiden Ländern ist eines gemeinsam: Sie fangen bei den großen Anbietern an und testen ein paar zentrale Funktionen gründlich – statt gleich die ganze Website durchzuprüfen. Das deckt sich übrigens mit dem, was ich aus eigenen Projekten kenne: Checkout, Suche und das Kontaktformular sind fast immer die Stellen, an denen es zuerst hakt.
Und Deutschland, Österreich?
Hierzulande ist die Lage – verglichen mit den Niederlanden oder Frankreich – noch erstaunlich ruhig. Die deutsche Marktüberwachungsstelle MLBF ist seit dem 26. September 2025 zuständig, aber bis zum 13. Oktober 2026 war keine einzige veröffentlichte Strafe aus einer offiziellen Quelle auffindbar [statutus.ch]. Das heißt nicht, dass nichts passiert: Private Abmahnkanzleien sind in Deutschland schon seit August 2025 aktiv, und in Österreich prüft das Sozialministeriumservice seit diesem Jahr aktiv Websites und Online-Shops. Die Details dazu – Bußgeldrahmen, typische Abmahnkosten, wer wann prüft – habe ich in diesem Artikel zusammengefasst.
Mit anderen Worten: DE und AT haben (noch) keine Gerichtsurteile wie Frankreich oder Testreihen wie die Niederlande vorzuweisen. Das wirkt entspannter, als es ist – die gesetzliche Grundlage ist dieselbe EU-Richtlinie, nur die Durchsetzung hinkt an manchen Stellen noch etwas hinterher.
Und die Schweiz?
Die Schweiz ist kein EU- oder EWR-Mitglied, deshalb gilt der European Accessibility Act dort nicht automatisch. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verpflichtet aktuell nur die öffentliche Hand; eine Teilrevision für private Anbieter wie Online-Shops ist weiterhin erst für den 1. Januar 2027 geplant und war auch Mitte Oktober 2026 noch nicht in Kraft. Details dazu habe ich in zwei eigenen Artikeln zur Teilrevision und zur praktischen Checkliste festgehalten.
Eine Nuance ist aber gerade jetzt wichtig geworden: Ein Schweizer Shop, der aktiv an Kundschaft in der EU verkauft, kann schon heute unter das BFSG oder BaFG fallen – das Marktortprinzip endet nicht an der EU-Außengrenze. Und genau diese Art von Prüfung ist es, die die ACM in den Niederlanden gerade im großen Stil durchführt.
Was heißt das jetzt für deinen Shop?
Die Lehre aus den Niederlanden, Frankreich und Italien: Es geht fast immer um dieselben drei, vier Stellen. Checkout per Tastatur, die Captcha- oder Verifizierungslösung, Formularfelder mit klaren Fehlermeldungen, und ob der Fokus beim Tabben überhaupt sichtbar ist. Ich prüfe genau diese Punkte bei jedem neuen Projekt inzwischen standardmäßig – nicht, weil ich Angst vor Abmahnungen machen will, sondern weil es für echte Nutzer, die auf eine Tastatur oder einen Screenreader angewiesen sind, schlicht den Unterschied zwischen „Shop nutzbar“ und „Shop nicht nutzbar“ ausmacht.
Wer seinen WooCommerce- oder Bricks-Shop noch nicht in diese Richtung getestet hat, findet eine erste Einordnung in meinem Artikel WooCommerce barrierefrei: Was der EAA bedeutet, oder kann mit dem kostenlosen Barrierefreiheit-Schnellcheck auf meiner Seite einen ersten Eindruck bekommen.
Häufige Fragen zur EAA-Durchsetzung in Europa
Gilt der European Accessibility Act auch für Shops mit Sitz in der Schweiz?
Nicht automatisch, weil die Schweiz kein EU-/EWR-Mitglied ist. Verkauft ein Schweizer Shop aber aktiv an Kundschaft in Deutschland oder Österreich, kann er trotzdem unter das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz (BFSG, BaFG) fallen.
Welche Behörde ist in Deutschland für die Kontrolle zuständig?
Die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, zuständig seit 26. September 2025. Daneben können auch Wettbewerber und Verbände über das UWG wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschicken.
Warum sind die Niederlande und Frankreich bei der Durchsetzung weiter als Deutschland und Österreich?
Das lässt sich nur vermuten: Beide Länder hatten teils schon vor dem EAA eigene, länger etablierte Prüfstrukturen (Verbraucherschutzbehörde ACM in den Niederlanden, Verbandsklagen in Frankreich). Das erklärt aber nicht alles – es ist gut möglich, dass DE und AT einfach etwas später nachziehen.
Was kann ich jetzt konkret tun?
Den eigenen Checkout einmal komplett mit der Tastatur durchklicken, die Verifizierungs- oder Captcha-Lösung auf Barrierefreiheit prüfen und Formularfehler so gestalten, dass sie auch per Screenreader verständlich sind. Das sind die Stellen, an denen die Prüfungen in den Niederlanden am häufigsten gescheitert sind.
Wenn du dir bei einem dieser Punkte unsicher bist, schau ich mir deinen Shop gerne einmal an und sage dir direkt, wo die größten Baustellen liegen. Melde dich einfach über mein Kontaktformular.
Quellen
- Statutus: „European Accessibility Act Enforcement So Far“ (13.10.2026) – Überblick zu Durchsetzung in Niederlanden, Frankreich, Italien, Schweden, Deutschland
- Accessiway: „One Year of the European Accessibility Act: What the Enforcement Looks Like“ (29.06.2026) – Hintergrund zur MLBF (Deutschland) und zum Sozialministeriumservice (Österreich)


