„Barrierefreie Website in 48 Stunden, mit einer Zeile Code.“ So oder so ähnlich klingt die Werbung für Accessibility-Overlays wie AccessiBe, UserWay oder EqualWeb. Ein kleines Skript wird eingebunden, ein Button erscheint unten rechts, fertig. Klingt verlockend, gerade wenn gerade wieder eine Mahnung zur BFSG-Umsetzung durch die EU-Kommission oder eine neue Kontrollwelle durch die Presse geht. Nur: Hält das Versprechen, was es verspricht? Ich habe mir die Faktenlage angeschaut, und die ist ziemlich eindeutig.
Was ein Overlay eigentlich macht
Ein Overlay ist eine JavaScript-Schicht, die über deine bestehende Website gelegt wird. Sie öffnet ein Menü mit Optionen wie Schriftgröße, Kontrast, Cursor-Anpassung oder einem simulierten Screenreader. Manche Anbieter setzen zusätzlich KI ein, um automatisch Alt-Texte für Bilder zu generieren. Klingt nach einer runden Sache, ändert aber am eigentlichen Code der Seite nichts. Die Struktur, die Formulare, die Tastaturbedienbarkeit bleiben genau so, wie sie vorher waren.
Und genau das ist das Problem: Automatisierte Tools erkennen nach Einschätzung von Fachleuten selbst mit aktueller KI nur rund 30 bis 40 Prozent der WCAG-Probleme einer Website [Accessibility.Works]. Die restlichen 60 bis 70 Prozent lassen sich nur durch manuelle Prüfung mit echten Screenreadern und Tastatur-Tests finden, nicht durch ein Skript, das im Browser nachträglich etwas überklebt.
Was die EU-Kommission dazu sagt
Das ist keine Außenseitermeinung. Die Europäische Kommission hat in ihrem Leitfaden zur Web-Barrierefreiheit Overlays explizit als nicht ausreichend für eine Konformität mit dem European Accessibility Act eingestuft [Europäische Kommission]. Auch das European Disability Forum und die International Association of Accessibility Professionals haben schon 2023 eine gemeinsame Stellungnahme gegen den Einsatz von Overlays als alleinige Lösung veröffentlicht.
Die US-Erfahrung als Warnung
Was passiert, wenn man sich trotzdem auf ein Overlay verlässt, lässt sich in den USA gut beobachten, wo es wegen des Americans with Disabilities Act (ADA) schon deutlich länger Klagen zu Web-Barrierefreiheit gibt. Die US-Handelsaufsicht FTC hat den Overlay-Anbieter AccessiBe im April 2025 zu einer Million US-Dollar Strafe verurteilt, weil das Unternehmen mit irreführenden Werbeaussagen und gefälschten Kundenbewertungen geworben hatte [FTC]. Die Behörde stellte fest, dass die Behauptung, ein automatisiertes Tool könne eine Website „compliant“ machen, schlicht nicht haltbar war.
Noch interessanter: Laut einer Auswertung von UsableNet betrafen 2024 rund 25 Prozent aller digitalen Barrierefreiheits-Klagen in den USA Websites, die bereits ein Overlay installiert hatten [UsableNet, zitiert über Accessibility.Works]. Nicht trotzdem, sondern teilweise deswegen: Klägeranwälte werten den Einsatz eines Overlays in mehreren Verfahren inzwischen als Indiz dafür, dass der Betreiber das Problem kannte und trotzdem keine echte Lösung umgesetzt hat.
Und in Deutschland, Österreich und der Schweiz?
Rechtlich sind BFSG, BaFG und (perspektivisch) das Schweizer BehiG keine 1:1-Kopien des US-amerikanischen ADA. Trotzdem lohnt sich der Blick, weil das Muster übertragbar ist: Ein Overlay ändert nichts am zugrunde liegenden Code, und genau den prüfen die Behörden.
Deutschland
Seit dem 5. Januar 2026 ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in der aktiven Kontrollphase. Der erste Prüfschwerpunkt liegt auf digitalen Dokumenten wie PDF-Rechnungen, AGB und Formularen sowie auf Webshops [ad-hoc-news.de]. Die Behörde kann die Barrierefreiheitserklärung einfordern und bei Verstößen Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen. Ob ein Overlay-Button unten rechts auf der Seite sitzt, spielt für diese Prüfung keine Rolle, geprüft wird die tatsächliche Umsetzung.
Österreich
Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist seit 28. Juni 2025 das Sozialministeriumservice, konkret die Landesstelle Oberösterreich [Sozialministeriumservice]. Sie kontrolliert im Rahmen der proaktiven Marktüberwachung, ob Unternehmen ihren Barrierefreiheitspflichten nachkommen, und kann bei Nichteinhaltung Nachbesserung anordnen. Bußgelder reichen je nach Unternehmensgröße bis 80.000 Euro. Auch hier zählt die geprüfte Konformität, nicht ein installiertes Widget.
Schweiz
Für die Schweiz ist die Ausgangslage anders, aber nicht entwarnend. Das aktuelle Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verpflichtet vor allem die öffentliche Hand. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Teilrevision, die erstmals auch private Anbieter mit öffentlich zugänglichen digitalen Dienstleistungen in die Pflicht nimmt, im Dezember 2024 ans Parlament überwiesen, die Beratung läuft aktuell in der Kommission des Nationalrats [EBGB / Access for all]. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027, das Datum ist aber, wie bei jedem laufenden Gesetzgebungsverfahren, noch nicht in Stein gemeisselt. Wer als Schweizer Unternehmen aktiv Kundschaft in der EU bedient, kann im Übrigen schon heute unter das deutsche oder österreichische Recht fallen, das endet nicht an der Landesgrenze.
Was ich Kunden stattdessen rate
Ich sehe das Overlay-Angebot öfter bei Kunden, die unter Zeitdruck stehen und schnell irgendeine Lösung vorweisen wollen. Verständlich, aber genau das ist der Denkfehler: Ein Overlay „löst“ das Thema nicht, es macht es nur sichtbar bearbeitet, ohne es zu sein. Was tatsächlich hilft, ist unspektakulär und dafür wirksam: sauberes, semantisches HTML, echte Alt-Texte statt KI-Raten, Formulare mit korrekt verknüpften Labels, eine Seite, die sich komplett per Tastatur bedienen lässt. Das ist mehr Aufwand als ein Skript einzubinden, aber es ist die Version, die sowohl vor Behörden als auch vor echten Nutzerinnen und Nutzern mit Screenreader standhält.
Als ersten Schritt kannst du mit meinem Barrierefreiheit-Schnellcheck in wenigen Minuten sehen, wo deine Seite steht, ganz ohne Overlay-Abo. Wer tiefer einsteigen will, findet Hintergrund zur aktuellen Kontrollpraxis in meinem Beitrag zu BFSG- und BaFG-Kontrollen 2026 und zur echten Prüfmethode in WCAG-EM 2.0.
Häufige Fragen
Sind Overlays komplett nutzlos?
Nicht komplett, aber überschätzt. Manche Komfortfunktionen wie größere Schrift oder mehr Kontrast können einzelnen Nutzerinnen und Nutzern kurzfristig helfen. Als Ersatz für eine echte, code-basierte Umsetzung taugen sie laut Studienlage und EU-Kommission aber nicht [Accessibility.Works, Europäische Kommission].
Kann ich ein Overlay zusätzlich zu echter Barrierefreiheit nutzen?
Technisch ja, nötig ist es dann aber meistens nicht mehr. Wenn die Basis stimmt, bringt ein zusätzliches Overlay wenig und kann sogar neue Bedienprobleme für Assistenztechnologien verursachen, die Nutzerinnen und Nutzer bereits selbst eingerichtet haben.
Prüft die Marktüberwachung, ob bei mir ein Overlay installiert ist?
Nein, geprüft wird die tatsächliche Konformität der Website beziehungsweise der Dokumente, meist anhand der Barrierefreiheitserklärung und stichprobenartiger technischer Prüfung [ad-hoc-news.de, Sozialministeriumservice]. Ein Overlay-Button ändert daran nichts.
Was kostet eine echte Umsetzung im Vergleich zu einem Overlay-Abo?
Ein Overlay-Abo ist auf den ersten Blick günstiger, meist ein monatlicher Betrag im niedrigen zweistelligen Bereich. Eine echte Umsetzung ist ein einmaliges Projekt mit höherem Anfangsaufwand, dafür ohne laufendes Risiko, dass die „Lösung“ bei einer Prüfung oder Klage selbst zum Thema wird. Wenn du magst, schaue ich mir gern unverbindlich an, wo deine Seite aktuell steht.
Quellen
- Accessibility.Works: „Accessibility Overlay Widgets Attract Lawsuits“, aktualisiert März 2026
- Federal Trade Commission: finale Anordnung gegen AccessiBe, April 2025
- Europäische Kommission: Leitfaden zu Accessibility Overlays
- ad-hoc-news.de: „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Ab heute greift die aktive Kontrolle“, 05.01.2026
- Sozialministeriumservice: Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz (Österreich)
- Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen: Teilrevision BehiG (Schweiz)
