Übergangsfristen sind Zeiträume, in denen bestimmte Anforderungen noch nicht oder nur teilweise gelten. Der European Accessibility Act und seine nationalen Umsetzungen sehen solche Fristen vor, damit Unternehmen nicht alles auf einen Schlag umstellen müssen. Wichtig ist: Nicht alles fällt unter diese Erleichterungen.
Wo längere Fristen gelten
- Dienstleistungen, die nur mit bestimmten bereits rechtmäßig genutzten Produkten erbracht werden können, dürfen unter Bedingungen für eine Übergangszeit bis 27. Juni 2030 weiterlaufen (§ 37 BaFG, Art. 32 EAA).
- Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter verwendet werden, längstens jedoch bis 2040 (BaFG) bzw. höchstens 20 Jahre ab Inbetriebnahme (Art. 32 EAA).
Wo es keine Schonfrist gibt
Für Websites und Online-Shops gibt es im Kern keine lange Übergangsfrist. Sie mussten mit dem Geltungsbeginn am 28. Juni 2025 die Anforderungen erfüllen. Wer also seinen Webshop noch nicht angepasst hat, ist bereits in der Pflicht und sollte nicht auf eine Fristverlängerung hoffen.
Die genauen Fristen und Bedingungen stehen im BaFG und im BFSG. Sie sind komplex und hängen vom konkreten Produkt oder Service ab. Wenn du unsicher bist, welche Frist für dich gilt, prüfen wir das gemeinsam. Eine Checkliste findest du in unserem Ratgeber EAA- und BaFG-Checkliste.