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Mikrounternehmen-Ausnahme

Die Mikrounternehmen-Ausnahme befreit sehr kleine Betriebe bei Dienstleistungen von den Barrierefreiheits-Pflichten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz hat. Bei Produkten greift die Ausnahme nicht. Sie ist enger, als viele denken.

Die Mikrounternehmen-Ausnahme nimmt sehr kleine Betriebe von den Pflichten des European Accessibility Act aus, allerdings nur bei Dienstleistungen. Als Kleinstunternehmen gilt nach EU-Definition, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht. Beide Werte musst du im Blick haben.

Wo die Ausnahme endet

Die Befreiung gilt nur für Dienstleistungen. Bringst du Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr, etwa bestimmte Hardware, greift die Ausnahme nicht. Auch wer Dienstleistungen anbietet, sollte vorsichtig sein: Die Schwellenwerte sind niedrig, und wer wächst, verliert die Ausnahme. Verlässt du dich darauf, prüfe deinen Status sauber.

Was das für dich heißt

  • Prüfe Mitarbeiterzahl und Umsatz gegen die Schwellenwerte.
  • Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
  • Auch ohne Pflicht ist Barrierefreiheit ein Wettbewerbsvorteil und erschließt neue Kunden.
  • Neben der Ausnahme gibt es das Argument der unverhältnismäßigen Belastung, das aber zu begründen ist.

Die genauen Regeln stehen im Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) für Österreich und im BFSG für Deutschland. Unsicher, ob du betroffen bist? Wir klären das mit dir im Erstgespräch.

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