Seit dem 28. Juni 2025 ist in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Es setzt den European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht um. Für viele Unternehmen heißt das: Website, Online-Shop oder App müssen barrierefrei sein. Wer betroffen ist und nichts tut, riskiert Beschwerden, Verfahren und Strafen. Dieser Ratgeber erklärt dir nüchtern, was gilt, für wen es gilt und was du jetzt tun solltest.
Ab wann gilt die Pflicht?
Stichtag ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Tag müssen neue Produkte und Dienstleistungen, die unter das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) fallen, die Anforderungen erfüllen. Es gibt einzelne Übergangsregelungen für bereits genutzte Produkte und Hardware. Auf den Kern der Pflicht für digitale Dienstleistungen wie Webshops haben diese aber kaum Einfluss. Wer also heute einen Online-Verkauf betreibt, ist in der Regel bereits jetzt in der Pflicht. Details zu den Fristen findest du im Glossar unter Übergangsfristen.
Für wen gilt das BaFG?
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Im digitalen Bereich besonders relevant sind:
- Online-Shops und E-Commerce (Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Netz)
- Bankdienstleistungen und Zahlungsverkehr für Verbraucher
- elektronische Kommunikationsdienste
- Dienste im Personenverkehr (z. B. Buchung, Tickets, Fahrgastinformation)
- E-Books und bestimmte digitale Lese-Anwendungen
- Hardware wie Bankomaten, Ticketautomaten und Selbstbedienungsterminals
Eine rein informative Visitenkarten-Website ohne Transaktion ist nach BaFG meist nicht direkt erfasst. Sobald du aber online verkaufst, buchen lässt oder Verträge abschließt, solltest du von einer Pflicht ausgehen. Im Zweifel empfehlen wir eine rechtliche Prüfung deines konkreten Angebots.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Es gibt eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen. Das BaFG definiert ein Kleinstunternehmen als Betrieb, der weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.
Wichtig ist die Unterscheidung:
- Dienstleistungen: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Ein kleiner Webshop eines Kleinstunternehmens fällt also in der Regel unter diese Ausnahme.
- Produkte: Bei Produkten gilt die Ausnahme so nicht. Hier bestehen Erleichterungen, aber keine vollständige Befreiung.
Verlass dich nicht blind auf die Ausnahme. Die Schwellen müssen tatsächlich eingehalten werden, und sie können sich verschieben, wenn dein Unternehmen wächst. Außerdem ist die Ausnahme ein rechtliches Risiko, kein Qualitätsmerkmal. Barrierefreiheit bringt dir auch ohne Pflicht mehr Reichweite und bessere Nutzung.
Welche technischen Anforderungen gelten?
Technisch orientiert sich Barrierefreiheit an der Norm EN 301 549, die wiederum auf den WCAG aufbaut. In der Praxis gilt die Konformitätsstufe AA als Maßstab (siehe Konformitätsstufen A, AA, AAA). Das bedeutet unter anderem:
- ausreichender Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund
- vollständige Tastaturbedienbarkeit ohne Maus
- sinnvolle Alternativtexte für Bilder
- klare Überschriftenstruktur und semantisches HTML
- korrekt verknüpfte Formular-Labels
Dazu kommt eine Barrierefreiheitserklärung, in der du den Stand der Barrierefreiheit dokumentierst und einen Kontakt für Rückmeldungen nennst.
Welche Strafen drohen?
Die Marktüberwachung im digitalen Bereich liegt beim Sozialministeriumservice. Verbraucher können Mängel melden, die Behörde kann Verfahren einleiten und Mängel feststellen. Bei Verstößen sind Verwaltungsstrafen vorgesehen. Die genaue Strafhöhe richtet sich nach Art des Verstoßes und Größe des Unternehmens.
Das BaFG nennt in § 36 konkrete Höchststrafen, gestaffelt nach Art des Verstoßes: bis zu 80.000 Euro, bis zu 40.000 Euro oder bis zu 16.000 Euro. Für Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen gelten jeweils niedrigere Höchstgrenzen (bis zu 50.000, 25.000 bzw. 10.000 Euro). Die tatsächliche Höhe richtet sich nach Umfang und Schwere des Verstoßes, etwa der Zahl betroffener Dienstleistungen und Personen und ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt. In der Praxis steht bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen meist die Behebung im Vordergrund. Wer aber gar nichts unternimmt, hat dieses Polster nicht.
Was du jetzt konkret tun solltest
- Prüfe, ob dein Angebot unter das BaFG fällt und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme für dich greift.
- Lass deine Website oder deinen Shop testen, idealerweise mit einer Kombination aus automatischen und manuellen Tests.
- Behebe die wichtigsten Barrieren zuerst: Kontrast, Tastatur, Formulare, Struktur.
- Erstelle eine Barrierefreiheitserklärung.
- Plane laufende Pflege ein, denn jede Änderung kann neue Barrieren erzeugen.
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