Black Friday 2026 fällt auf Freitag, den 27. November. Die Frage, die sich dabei stellt: Wie viel Rabatt darfst du eigentlich korrekt bewerben? Die Antwort ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht ganz gleich – und wer sie falsch beantwortet, riskiert eine Abmahnung mitten in der umsatzstärksten Woche des Jahres [Händlerbund].
Ich habe mir die wichtigsten Punkte für deinen Black Friday Online-Shop zusammengesucht: Streichpreise, Widerrufsrecht, GPSR und eine neue EU-Zollgebühr, die ziemlich genau zur gleichen Zeit startet. Schonmal alle vier auf dem Schirm gehabt?
Streichpreise: Die 30-Tage-Regel in Deutschland und Österreich
Seit dem 28. Mai 2022 gilt EU-weit Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG (eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2019/2161): Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss den niedrigsten Preis angeben, der in den 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt wurde. In Deutschland steht das inzwischen wörtlich in § 11 PAngV [xictron.com]. Österreich hat dieselbe EU-Richtlinie umgesetzt – die 30-Tage-Pflicht gilt dort im Grundsatz ebenso, auch wenn die nationale Ausgestaltung über das österreichische Preisauszeichnungsrecht läuft und im Einzelfall geprüft werden sollte.
Der EuGH hat das 2024 noch einmal verschärft (Rechtssache C-330/23, Urteil vom 26.09.2024): Ein beworbener Rabatt in Prozent muss sich auf genau diesen 30-Tage-Tiefstpreis beziehen – nicht auf einen höheren Preis, der irgendwo klein gedruckt steht. Das OLG Düsseldorf hat im Dezember 2025 entsprechende Rabattwerbung untersagt, und eine EU-weite Prüfung fand bei mindestens 30 Prozent von 314 kontrollierten Online-Shops Verstöße gegen die Preisermäßigungsregeln [xictron.com]. Ob ein unverbindlicher Preisvergleich mit der UVP überhaupt als „Ermäßigung“ zählt, ist seit einem abweichenden Urteil des OLG Köln vom Mai 2026 wieder offen – die Revision beim BGH läuft.
Ich sehe das bei Shop-Checks für Kunden immer wieder: Der „Statt“-Preis ist einfach die unverbindliche Preisempfehlung, die so nie wirklich verlangt wurde. Genau das ist seit 2022 abmahnfähig – und bei Black Friday schauen Wettbewerbsverbände besonders genau hin.
Praktisch heißt das: Führe für jedes reduzierte Produkt eine Preishistorie der letzten 30 Tage. Viele Shopsysteme (auch WooCommerce-Plugins) können das automatisch mitprotokollieren – wer das nicht hat, sollte es sich spätestens jetzt vor dem 27. November einrichten.
Schweiz: keine 30-Tage-Regel, sondern die Halbierungsregel
Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied, die Richtlinie 2019/2161 gilt dort nicht automatisch. Stattdessen regelt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) Rabattvergleiche über die sogenannte „Halbierungsregel“: Ein Selbstvergleich mit einem früher tatsächlich verlangten Preis darf höchstens halb so lange laufen, wie der höhere Preis zuvor gültig war – und in jedem Fall maximal zwei Monate [SECO]. Ein Preis, der zwei Monate lang verlangt wurde, darf also einen Monat lang als „reduziert“ beworben werden.
Ein Vergleich mit Konkurrenzpreisen ist nur zulässig, wenn andere Anbieter im relevanten Markt die meisten identischen Waren tatsächlich zu diesem Preis verkaufen. Vage Angaben wie „bis zu 70 % Rabatt“ sind nur erlaubt, wenn die Angebote konkret mit Preisen und Beispielen hinterlegt sind und die Spanne zwischen niedrigstem und höchstem Rabatt nicht zu groß ausfällt. Ein einheitlicher Rabatt auf ein ganzes Sortiment („20 % auf alle Taschen“) braucht dagegen keine Einzelpreis-Auflistung.
Widerrufsrecht gilt auch bei reduzierten Artikeln
Ein Rabatt ändert nichts am 14-tägigen Widerrufsrecht – das gilt in DE, AT und CH-Shops mit entsprechenden AGB gleichermaßen, und ein Ausschluss „bei Sale-Artikeln“ ist unzulässig [Händlerbund]. Die Rücksendung muss nicht in der Originalverpackung erfolgen; ist die Verpackung allerdings ein wertmäßig erheblicher Teil des Artikels, kann ausnahmsweise Wertersatz infrage kommen. Auch die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten bleibt unabhängig vom Rabatt unverändert bestehen.
Noch ein Punkt, der in der Hektik gerne untergeht: Black-Friday- oder Cyber-Monday-Aktionen sollten mit einem festen Zeitraum angekündigt werden. Eine Verlängerung „weil’s so gut läuft“ ist ohne triftigen Grund unzulässig – das hat das LG Frankfurt im April 2025 auch für einen zunächst befristet beworbenen Preis entschieden, der danach einfach beibehalten wurde [Händlerbund]. Ein Countdown ist erlaubt, danach muss aber wieder der Normalpreis gelten.
GPSR gilt auch für Rabatt-Ware
Wer für seinen Black Friday Online-Shop neue Produkte ins Sortiment holt – gerade bei Dropshipping oder kurzfristigen Sonderposten – darf die GPSR-Pflichtangaben nicht vergessen: verantwortliche Person in der EU, Produktkennzeichnung, Sicherheitshinweise, Kontaktmöglichkeit. Die Pflichten gelten unabhängig vom Preis und unabhängig davon, wie kurz ein Produkt im Sortiment bleibt. Ich habe die Details dazu bereits einmal aufgeschrieben, falls du das nachlesen willst: GPSR im WooCommerce-Shop.
Die neue EU-Zollgebühr ab 1. November trifft auch Black-Friday-Importe
Seit Juli 2026 gilt für Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern bereits eine Zoll-Pauschale von drei Euro pro Sendung als Übergangsmaßnahme. Ab 1. November 2026 kommt eine zusätzliche „Handling-Fee“ dazu, die von den Online-Handelsplattformen zu zahlen ist. Wie hoch sie genau ausfällt, legt die EU-Kommission fest – das war zuletzt (Stand Mitte September 2026) noch offen [TextilWirtschaft/dpa]. Ich habe die Hintergründe dazu ausführlicher beschrieben: EU-Zollreform: Was die neue Handling-Fee bedeutet.
Für Black Friday praktisch relevant: Wer gerade jetzt besonders günstige Deals aus Fernost oder generell außerhalb der EU anbietet oder einkauft, bekommt die neue Gebühr unmittelbar zu spüren. Das betrifft ausdrücklich auch Schweizer Online-Shops, die an Kundschaft in der EU verkaufen – die Schweiz liegt außerhalb der EU, und genau solche Sendungen sind der Anlass für die neue Regel.
Kündigungsbutton bei Abo-Rabatten nicht vergessen
Bietest du zu Black Friday auch Abos günstiger an – Wartungsverträge, Streaming-Bundles, Software-Abos –, gilt in Deutschland seit 2022 der Kündigungsbutton-Zwang: zwei Schaltflächen, jederzeit leicht erreichbar (etwa im Footer), die erste führt zu einer Bestätigungsseite mit allen kündigungsrelevanten Angaben, die zweite erklärt die Kündigung verbindlich [e-recht24.de]. Eine Passwortabfrage an dieser Stelle gilt laut LG Köln als unzulässige Hürde. Für Österreich und die Schweiz gibt es keine so einheitlich geregelte Button-Pflicht – hier lohnt sich im Zweifel ein Blick in die jeweils aktuelle nationale Praxis, bevor du ein neues Abo-Angebot startest.
Checkliste in Kürze
- Preishistorie der letzten 30 Tage für jedes reduzierte Produkt dokumentieren (DE/AT)
- In der Schweiz die Halbierungsregel statt der 30-Tage-Regel anwenden
- Widerrufsrecht und Gewährleistung unverändert lassen, Aktionszeitraum nicht nachträglich verlängern
- GPSR-Pflichtangaben auch bei neuen, kurzfristigen Sonderposten prüfen
- Die neue EU-Zollgebühr ab 1. November bei Importdeals einkalkulieren
- Bei Abo-Rabatten den Kündigungsbutton nicht vergessen (DE)
Ich hoffe, für deinen Shop ist etwas Konkretes dabei gewesen. Wenn du vor dem 27. November noch einmal jemanden draufschauen lassen willst, der sich mit WooCommerce und diesen Themen auskennt – melde dich einfach, ich helfe gerne beim Shop-Check. Über euer Feedback in den Kommentaren würde ich mich wie immer freuen, gerade wenn euch noch eine Falle begegnet ist, die hier fehlt.
Häufige Fragen zum Black Friday Online-Shop 2026
Muss ich die 30-Tage-Regel auch bei einem Mengenrabatt angeben?
Nein. Die 30-Tage-Regel betrifft die Werbung mit einem reduzierten Einzelpreis (Streichpreis). Mengenrabatte („3 für 2“, Staffelpreise) fallen nicht direkt darunter, sollten aber trotzdem nicht irreführend dargestellt werden.
Gilt die neue EU-Zollgebühr auch für Käufe innerhalb der EU?
Nein, sie betrifft Sendungen, die aus Nicht-EU-Ländern in die EU eingeführt werden – also auch Lieferungen aus der Schweiz oder Großbritannien an EU-Kundschaft, nicht aber Bestellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten.
Darf ich am Black Friday mit „bis zu 70 % Rabatt“ werben?
In der Schweiz nur, wenn die Angebote konkret mit Preisen und Beispielen belegt sind und die Rabattspanne nicht zu groß ist. In Deutschland und Österreich gilt zusätzlich: Der höchste genannte Rabatt muss sich auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen, sonst drohen Abmahnungen.
Was passiert, wenn ich mich nicht an die Streichpreis-Regel halte?
Im Regelfall drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände, wie es die laufenden OLG-Urteile zeigen. Eine lückenlose Preishistorie ist dabei der wichtigste Beleg, falls es doch zum Streit kommt.
Quellen
- Händlerbund: „Deine Rechte am Black Friday: Was du wissen musst“
- xictron: „Streichpreise, Rabattwerbung & PAngV im Shop 2026“
- SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft, Schweiz): „FAQ zur Preisbekanntgabe“
- TextilWirtschaft/dpa (16.09.2026): „Grünes Licht von der EU: Kleine Pakete von Online-Shops kosten bei Einfuhr bald extra“


