Die Kollegin hat schöne Fotos vom Firmenfest gemacht. Das Bild von der Messe hast du über die Google-Bildersuche gefunden. Was davon darf auf die Website? Dieser Beitrag trennt das in zwei einfache Fragen und zeigt, was in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt. Dieser Beitrag ist Teil 4 meiner Serie WordPress für Redakteure. Am Ende gibt es eine Checkliste zum Abhaken, auch als PDF.
Wichtig vorab: Ich bin Webentwickler, kein Anwalt. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er zeigt dir, worauf du achten musst und wann du besser fragst.
Bildrechte Website: zwei Fragen zu jedem Foto
Bei jedem Foto auf deiner Website geht es um zwei verschiedene Rechte. Das erste gehört der Person, die fotografiert hat. Das zweite gehört der Person, die auf dem Foto zu sehen ist. Dazu kommt der Datenschutz, weil ein erkennbares Gesicht eine persönliche Information ist.

Viele Probleme entstehen, weil nur eine der beiden Fragen geklärt ist. Der Fotograf hat das Teamfoto freigegeben, aber ein Mitarbeiter wurde nie gefragt. Oder alle auf dem Bild sind einverstanden, aber das Foto stammt aus einer fremden Quelle.
Frage 1: Wer hat das Foto gemacht?
In allen drei Ländern sind auch ganz einfache Fotos geschützt. Das gilt für das schnelle Handyfoto genauso wie für das Bild vom Profi. Wer ein Foto verwenden will, braucht die Erlaubnis der Person, die es gemacht hat.
- Deutschland: Einfache Fotos heißen im Gesetz „Lichtbilder“. Sie sind nach § 72 Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Recht steht der Person zu, die fotografiert hat. Es erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Fotos. Ist es nie erschienen, zählen 50 Jahre ab der Aufnahme.
- Österreich: Hier regelt das § 74 Urheberrechtsgesetz. Der Schutz erlischt 50 Jahre nach der Aufnahme. Wird das Foto vorher veröffentlicht, zählen 50 Jahre ab der Veröffentlichung. Ein wichtiger Satz für Betriebe steht in Absatz 1: Bei gewerbsmäßig hergestellten Fotos gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
- Schweiz: Früher waren Fotos ohne „individuellen Charakter“ nicht geschützt, etwa einfache Produktfotos. Das hat sich geändert. Laut Eidgenössischem Institut für Geistiges Eigentum schützt Art. 2 Abs. 3bis des Urheberrechtsgesetzes jetzt auch solche Fotos. Das gilt laut economiesuisse seit dem 1. April 2020. Der Schutz endet 50 Jahre nach der Herstellung (Art. 29 URG).
Die Wirtschaftskammer Österreich bringt es in ihrer Info zum Urheberrecht auf der Website auf den Punkt: Ohne Zustimmung des Fotografen darf kein Foto auf dem eigenen Server landen. Die WKO rät außerdem, bei älteren Fotos zu prüfen, ob du damals auch das Recht für die Nutzung im Internet bekommen hast. Bei Fotos aus der Zeit vor der eigenen Website fehlt das oft.
Frage 2: Wer ist auf dem Foto zu sehen?
Hier unterscheiden sich die Länder deutlich. Das Ziel ist überall gleich: Menschen sollen mitbestimmen, wo ihr Bild auftaucht. Der Weg dorthin ist verschieden.
- Deutschland: Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bilder von Personen nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. § 23 nennt Ausnahmen. Dazu gehören Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einem Ort erscheinen. Auch Bilder von Versammlungen und ähnlichen Veranstaltungen gehören dazu. Die Ausnahmen gelten aber nicht, wenn berechtigte Interessen der Person verletzt werden.
- Österreich: § 78 Urheberrechtsgesetz dreht die Logik um. Ein Bild einer Person darf nicht veröffentlicht werden, wenn das ihre berechtigten Interessen verletzt. Ob das so ist, entscheidet eine Abwägung im Einzelfall.
- Schweiz: Ein eigenes Gesetz zum Bild gibt es nicht. Das Recht am eigenen Bild ist Teil des Persönlichkeitsrechts nach Art. 28 Zivilgesetzbuch. Laut einer Broschüre der Schweizerischen Kriminalprävention braucht es eine Rechtfertigung, meist die Einwilligung. Ausnahmen gelten für Personen als Beiwerk und für Menschenmengen.
Für den Alltag im Betrieb heißt das in allen drei Ländern dasselbe: Lass dir die Einwilligung schriftlich geben. Auch die WKO schreibt: „Im Zweifel ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen sinnvoll.“ In Österreich ist sie zwar nicht in jedem Fall Pflicht. Sie erspart dir aber die Frage, wie eine Abwägung ausgehen würde.
Dazu kommt der Datenschutz
Ein Foto, auf dem jemand erkennbar ist, enthält personenbezogene Daten. Das sind Informationen, die sich einer bestimmten Person zuordnen lassen. Darauf weist auch die WKO hin. In Deutschland und Österreich gilt deshalb zusätzlich die DSGVO, die Datenschutz-Grundverordnung der EU. Eine wichtige Regel daraus: Wer eingewilligt hat, kann das laut Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Einwilligung selbst.
In der Schweiz gilt das eigene Datenschutzgesetz. Ein Fachbeitrag bei WEKA vom Oktober 2026 ist bei Mitarbeiterfotos klar: Schweigen reicht nicht. Für Website und Social Media braucht es eine informierte, freiwillige und ausdrückliche Zustimmung.

Wo die Regeln nicht eindeutig sind
Nicht jeder Fall lässt sich mit diesem Beitrag klären. Gruppenfotos auf Veranstaltungen sind so ein Fall. Ab wann ist jemand Hauptmotiv und nicht mehr Teil der Menge? Auch Mitarbeitende, die das Unternehmen verlassen, sind oft ein Thema. Hier kommt es auf die Einwilligung und die Umstände an. Bei solchen Fragen ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Adresse.
Für Veranstaltungen gibt es in Österreich eine praktische Orientierung. Die WKO schreibt in ihrer Info zu Fotografie und Werbung: Fotos auf Events dienen meist einem berechtigten Interesse des Veranstalters, etwa der Dokumentation. Ein Hinweis darauf gehört in die Einladung und noch einmal an den Veranstaltungsort, zum Beispiel als Aushang.
Wo dich das im Alltag betrifft
- Team-Seite: Jede Person braucht eine schriftliche Einwilligung. Das Foto vom Profi braucht zusätzlich das Nutzungsrecht für die Website.
- Firmenfest und Tag der offenen Tür: Einzelne erkennbare Personen vorher fragen. Bei Kindern immer die Eltern.
- Messefoto: Dein eigenes Foto vom Stand ist meist unkritisch. Stehen Besucher groß im Bild, gilt die Frage nach der Einwilligung.
- Stockfoto: Die Lizenz muss die Nutzung auf der Website erlauben. Heb sie auf.
- Foto vom Kunden oder Lieferanten: Frag nach, wer es gemacht hat und ob du es verwenden darfst.
- Bild aus der Google-Bildersuche: Nicht verwenden. Ein Fund im Netz ist keine Erlaubnis.
Bei Fotos von Mitarbeitenden gibt es in Österreich noch einen Punkt. Laut einem Beitrag im trend braucht es dort, wo es einen Betriebsrat gibt, neben der Einwilligung auch eine Betriebsvereinbarung. Das ist eine schriftliche Regel zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung.
Beispiel: Darf das Teamfoto online?
Mit drei Prüfschritten kommst du bei den meisten Fotos zu einer klaren Antwort. Die Grafik zeigt sie am Beispiel von Teamfoto und Eventfoto.

Wenn jemand seine Einwilligung zurückzieht
Ein Widerruf kann jederzeit kommen, etwa wenn jemand das Unternehmen verlässt. Dann muss das Foto von der Website. Lösch es auch aus der Mediathek. Sonst bleibt die Datei über ihre Adresse weiter abrufbar.
Und was ist mit Gedrucktem? Für Österreich schreibt der trend: Online-Material muss gelöscht werden. Bereits gedruckte Unterlagen müssen nicht vernichtet werden, sie dürfen aber nicht mehr aktiv verteilt werden. Für die Schweiz sagt WEKA Ähnliches: Broschüren nicht vernichten, aber nicht mehr nachdrucken. Für Deutschland habe ich dazu keine Quelle gefunden, auf die ich mich verlassen würde. Klär das dort im Einzelfall.
Wann sich der Aufwand lohnt
Immer, sobald Menschen erkennbar sind oder du das Foto nicht selbst gemacht hast. Eine saubere Einwilligung ist eine Sache von Minuten. Ein Streit um ein Foto kostet deutlich mehr Zeit und Nerven.
Bei Teamfotos lohnt es sich, alles einmal ordentlich einzuholen. Dann musst du nicht später einzelne Bilder suchen und löschen. Stockfotos mit klarer Lizenz sind sicherer als Fundstücke aus dem Netz. Wenig Aufwand machen Fotos ohne Menschen, die du oder deine Firma selbst gemacht haben. Dort bleibt nur Frage 1, und die beantwortest du selbst.
Eine Vorlage für die Einwilligung formuliere ich hier bewusst nicht selbst. Die WKO bietet auf ihrer Seite Fotografie und Werbung eine Musterformulierung mit Feldern für Zweck und Medien. Die WKO weist selbst darauf hin, dass jede Vorlage an den eigenen Fall angepasst werden muss. Lass sie im Zweifel von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.
Checkliste: Bildrechte vor dem Hochladen
Hake ab, was für dein Foto schon geklärt ist. Dein Stand bleibt in diesem Browser gespeichert.
- Ich weiß, wer das Foto gemacht hat. Notiere den Namen. Bei Stockfotos die Plattform und die Lizenz.
- Ich habe schriftlich das Recht, es online zu nutzen. Steht das in Rechnung, Vertrag oder Lizenz?
- Der Name des Fotografen steht beim Bild, wenn gewünscht. Frag nach, ob und wie er genannt werden will.
- Für erkennbare Personen gibt es eine schriftliche Einwilligung. Liegt sie für jede klar erkennbare Person vor?
- Die Einwilligung nennt den Zweck. Steht darin, wo das Foto erscheint, etwa Website oder Social Media?
- Bei Kindern haben die Eltern eingewilligt. Gibt es die Unterschrift der Erziehungsberechtigten?
- Nach einem Widerruf ist das Foto weg. Von der Website und aus der Mediathek gelöscht?
- Kein Foto stammt aus der Google-Bildersuche. Eine Quellenangabe ersetzt keine Erlaubnis.
Häufige Fragen
Darf ich ein Foto aus dem Internet verwenden, wenn ich die Quelle angebe?
Nein. Die Quellenangabe ersetzt keine Erlaubnis. Du brauchst die Zustimmung der Person, die das Foto gemacht hat, oder eine passende Lizenz.
Brauche ich für ein Gruppenfoto auf einer Veranstaltung eine Einwilligung?
Das hängt vom Land und vom Bild ab. Menschenmengen und Personen als Beiwerk sind in Deutschland und der Schweiz Ausnahmen. In Österreich zählt die Abwägung, ein Hinweis in Einladung und vor Ort hilft. Wer klar als Hauptmotiv im Bild ist, sollte gefragt werden.
Was tun, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?
Prüf, was in der Einwilligung steht. Widerruft die Person, muss das Foto von der Website und aus der Mediathek. Im Zweifel entfernst du es. Strittige Fälle klärst du mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Gilt das auch für Handyfotos?
Ja. Auch einfache Fotos sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz geschützt. Wer das Handy gehalten hat, ist der Fotograf.
Wie lange ist ein Foto geschützt?
Einfache Fotos sind überall 50 Jahre geschützt, die Frist beginnt aber unterschiedlich. In Deutschland ab dem Erscheinen, sonst ab der Herstellung. In Österreich ab der Aufnahme, bei Veröffentlichung ab dieser. In der Schweiz ab der Herstellung. Künstlerische Fotos sind deutlich länger geschützt.
Was du als Betreiber rechtlich wissen musst, etwa zu DSGVO und Pflichtangaben, gehört zu den Themen meiner WordPress-Schulungen. Im WordPress-Führerschein lernst du in 4 Stunden live per Zoom, deine Website selbst zu pflegen, in einer Gruppe mit höchstens 5 Personen. Fragen zu deiner Website beantworte ich gern direkt über die Kontaktseite. Wie du externe Dienste wie Karten und Schriften datenschutzfreundlich einbindest, steht im Beitrag zu externen Diensten und DSGVO. Wie du Fotos technisch vorbereitest, zeigt der Beitrag Bilder für WordPress vorbereiten. Weiter in der Serie geht es mit Texten fürs Web: wie Menschen auf Websites wirklich lesen.
Quellen
- Deutschland: § 72 UrhG, Lichtbilder (gesetze-im-internet.de)
- Deutschland: § 22 KUG, Recht am eigenen Bild (gesetze-im-internet.de)
- Deutschland: § 23 KUG, Ausnahmen (gesetze-im-internet.de)
- Österreich: § 74 UrhG, Lichtbilder (JUSLINE)
- Österreich: § 78 UrhG, Bildnisschutz (JUSLINE)
- WKO (Stand 18.08.2026): Urheberrecht auf der Website von Unternehmen
- WKO (Stand 12.08.2026): Fotografie und Werbung
- Proissl, A. (2022): Mitarbeiterfotos: Das sind die Datenschutz-Regeln. trend
- Schweiz: IGE, Are all photos protected?
- economiesuisse: URG-Revision, klarere Grundsätze bei Fotografien
- Schweiz: Art. 29 URG (droit-bilingue.ch, nicht amtliche Fassung)
- Schweizerische Kriminalprävention (2015): Das eigene Bild, Broschüre (PDF)
- Harasgama, R. (2026): Datenschutz Mitarbeiterfotos. WEKA
- Art. 7 DSGVO, Bedingungen für die Einwilligung (dsgvo-gesetz.de)


