Schonmal versucht, den Hosting-Anbieter zu wechseln, und festgestellt, dass dich die Kündigung mehr kostet als der ganze Umzug? Genau das soll ab dem 12. Januar 2027 vorbei sein. Der EU Data Act verbietet dann Wechselgebühren für Cloud- und Hosting-Verträge vollständig [Bundesnetzagentur, Factsheet 4] – für jedes Unternehmen, das Cloud-Dienste nutzt, nicht nur für Konzerne.
Was der Data Act ab 12. Januar 2027 ändert
Der Data Act ist seit dem 11. Januar 2024 in Kraft und gilt seit dem 12. September 2025 [Fieldfisher]. Seitdem müssen Cloud-Anbieter einen Wechsel technisch ermöglichen: Daten müssen exportierbar sein, Schnittstellen kompatibel, und Kündigungsfristen dürfen höchstens zwei Monate betragen. Bis jetzt durften Anbieter dafür aber noch reduzierte Wechselentgelte verlangen, gedeckelt auf ihre tatsächlichen Migrationskosten [Art. 29 Data Act].
Diese Übergangsfrist endet am 12. Januar 2027. Ab dann sind Wechselentgelte für den reinen Anbieterwechsel komplett unzulässig [Bundesnetzagentur] – unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Standard-Servicegebühren, die ohnehin für die laufende Nutzung anfallen, sind davon nicht betroffen, nur die Kosten, die speziell für den Wechsel selbst in Rechnung gestellt werden.

Für wen das gilt – auch in Österreich und der Schweiz
Der Data Act ist eine EU-Verordnung und gilt deshalb unmittelbar und gleich in Deutschland und Österreich, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Betroffen ist jeder, der einen Cloud-, Hosting- oder SaaS-Vertrag mit einem Anbieter hat, der in der EU tätig ist – also praktisch jeder WordPress-, Shop- oder Software-Betrieb mit gemietetem Server- oder Cloud-Platz.
Für die Schweiz ist die Lage etwas verschachtelt, aber nicht irrelevant: Das Gesetz entfaltet eine extraterritoriale Wirkung. Schweizer Unternehmen, die in der EU tätig sind, müssen sich ebenfalls daran halten [itreseller.ch] – und das betrifft in beide Richtungen auch Schweizer Cloud-Anbieter mit Kundschaft in der EU sowie Schweizer Firmen, die bei einem in der EU tätigen Anbieter hosten. Rein innerschweizerische Verträge zwischen zwei Schweizer Parteien fallen dagegen grundsätzlich nicht automatisch darunter.
Was du jetzt in deinem Hosting-Vertrag prüfen kannst
- Steht im Vertrag überhaupt eine Wechsel- oder Exit-Gebühr, und wie ist sie formuliert – als Pauschale oder nach Aufwand?
- Wie lange ist die Kündigungsfrist, und wie lange läuft die Übergangsphase, in der du noch auf deine Daten zugreifen kannst?
- In welchem Format bekommst du deine Daten – offene Formate, die ein anderer Anbieter einlesen kann, oder ein proprietäres Exportformat, das praktisch niemand sonst versteht?
- Gilt die Zusicherung auch für Konfigurationen, Datenbanken und Zugriffsrechte, oder nur für die reinen Nutzdaten?
Ich sehe in der Wartung immer wieder Hosting-Verträge, bei denen die Kündigungsmodalitäten irgendwo in einem AGB-Absatz versteckt sind, den beim Vertragsabschluss niemand gelesen hat. Das ist bisher meist egal, solange man zufrieden ist – wird aber in dem Moment wichtig, in dem man wechseln will. Wenn ab Januar 2027 keine Wechselgebühr mehr anfallen darf, lohnt sich trotzdem ein Blick auf die restlichen Bedingungen: Eine lange Kündigungsfrist oder ein schlechtes Exportformat bremsen dich genauso aus wie eine Gebühr, nur eben indirekt.
Was das für Server-Standort und Datenschutz bedeutet
Der Data Act regelt nur den Wechsel selbst, nicht wohin du wechselst. Die Frage, ob ein Server in der EU, der Schweiz oder den USA steht und was das für die DSGVO bedeutet, ist ein eigenes Thema – dazu habe ich kürzlich separat geschrieben. Praktisch heißt das: Der Data Act macht den Wechsel leichter und günstiger, die Entscheidung, wohin, bleibt trotzdem bei dir.
Häufige Fragen
Muss ich jetzt aktiv etwas tun, oder passiert das automatisch?
Automatisch, soweit es die Gebühr selbst betrifft: Ab 12. Januar 2027 darf dein Anbieter keine Wechselgebühr mehr verlangen, ohne dass du dafür etwas unternehmen musst. Aktiv werden solltest du trotzdem, wenn du ohnehin über einen Wechsel nachdenkst – dann lohnt sich ein Blick in den aktuellen Vertrag, siehe oben.
Gilt das auch für normales WordPress-Hosting bei kleineren Hostern?
Der Data Act unterscheidet nicht nach Hostergröße, sondern nach Diensteart – erfasst sind „Datenverarbeitungsdienste“ wie Cloud-, SaaS- und viele Managed-Hosting-Angebote. Auch ein kleinerer Managed-WordPress-Hoster fällt in der Regel darunter. Bei sehr einfachem, unmanaged Webspace ohne Cloud-Charakter ist die Einordnung im Einzelfall weniger eindeutig – im Zweifel hilft ein Blick in die AGB deines Anbieters oder eine Rückfrage dort.
Was ist mit Verträgen, die ich schon vor 2025 abgeschlossen habe?
Die Pflichten aus dem Data Act gelten unabhängig vom Abschlussdatum deines aktuellen Vertrags – auch ältere, laufende Verträge sind ab den jeweiligen Stichtagen erfasst. Für ganz bestimmte, vor dem 12. September 2025 abgeschlossene unbefristete Verträge gibt es im Detail noch separate Übergangsregeln zu einzelnen Vertragsklauseln [Art. 29, Kapitel VI] – das betrifft aber die Wechselgebühr selbst ab Januar 2027 in der Regel nicht mehr.
Betrifft mich das auch als Schweizer Unternehmen ohne EU-Kunden?
Dann eher nicht direkt – die extraterritoriale Wirkung greift, wenn du selbst in der EU tätig bist oder bei einem in der EU tätigen Anbieter hostest. Rein innerschweizerische Geschäfte mit einem rein schweizerischen Anbieter fallen grundsätzlich nicht automatisch unter die EU-Verordnung. Sobald du aber EU-Kundschaft hast oder dein Hoster auch in der EU aktiv ist, wird es relevant.
Ich bin kein Jurist, und dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung – für eine verbindliche Einschätzung zu deinem konkreten Vertrag hilft eine Rechtsberatung oder dein Hosting-Anbieter direkt mehr als jeder allgemeine Artikel. Wenn du unsicher bist, ob dein aktueller Hosting-Vertrag dich im Ernstfall ausbremst, oder einen Wechsel sowieso schon im Hinterkopf hast: Sprich mich gern über die Kontaktseite an, ich schau mir das mit dir an. Auch im Rahmen der WordPress-Wartung prüfe ich Hosting-Verträge regelmäßig mit.
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Quellen
- Bundesnetzagentur – Factsheet 4: Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten (Data Act)
- Data Act, Artikel 29 – Wechsel zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten (Konsolidierter Text)
- Fieldfisher – Data Act & Cloud-Dienste: Mehr Freiheit für Nutzer, neue Pflichten für Anbieter
- IT Reseller (CH) – Mehr Kontrolle über IoT-Daten: was der neue Data Act bringt


