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Barrierefreiheitserklärung für Südtirol: warum die österreichische Vorlage nicht passt

Veröffentlicht: 3. August 2026
Wer in Südtirol eine Barrierefreiheitserklärung von einer österreichischen oder deutschen Vorlage abschreibt, veröffentlicht eine Erklärung, die auf das falsche Gesetz verweist. Das fällt niemandem auf, bis jemand nachfragt. Dann steht da eine Rechtsgrundlage, die für den Betrieb gar nicht gilt.Hier steht, welche Vorschriften in Südtirol tatsächlich greifen und was sich gegenüber Österreich unterscheidet.Die Rechtsgrundlage heißt…
Titelbild: Barrierefreiheitserklärung Italien – warum die österreichische Vorlage nicht passt

Wer in Südtirol eine Barrierefreiheitserklärung von einer österreichischen oder deutschen Vorlage abschreibt, veröffentlicht eine Erklärung, die auf das falsche Gesetz verweist. Das fällt niemandem auf, bis jemand nachfragt. Dann steht da eine Rechtsgrundlage, die für den Betrieb gar nicht gilt.

Hier steht, welche Vorschriften in Südtirol tatsächlich greifen und was sich gegenüber Österreich unterscheidet.

Die Rechtsgrundlage heißt nicht BaFG

Italien hat den European Accessibility Act mit dem Decreto Legislativo 27 maggio 2022, n. 82 umgesetzt. Das Dekret ergänzt und erweitert die Legge Stanca (Legge 4/2004), das italienische Stammgesetz zur digitalen Barrierefreiheit. Verbindlich ist das seit dem 28. Juni 2025.

Vorher galt die Legge Stanca im Wesentlichen für die öffentliche Verwaltung und, nach einer Erweiterung 2020, für sehr große Unternehmen ab 500 Millionen Euro Durchschnittsumsatz. Mit dem Dekret 82/2022 kommen private Wirtschaftsteilnehmer dazu, insbesondere im E-Commerce.

Wer ausgenommen ist

Kleinstunternehmen bleiben außen vor. Als solche gelten Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Das entspricht der Systematik, die auch der EAA vorgibt.

Tipp: Diese Ausnahme greift für die Dienstleistung, nicht automatisch für Produkte. Wer physische Produkte vertreibt, die selbst unter den Produktkatalog des EAA fallen, sollte genauer hinsehen.

Übergangsfrist bis 2030

Für Dienstleistungen, die mit Produkten erbracht werden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz waren, sieht das Dekret eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030 vor. Sobald du dafür ein neues Produkt einsetzt, greifen die Anforderungen sofort.

Das ist keine Einladung zum Abwarten. Für einen Relaunch, der ohnehin ansteht, bedeutet es das Gegenteil: Die neue Website fällt unmittelbar unter die vollen Anforderungen.

Was technisch geprüft wird

Hier gibt es die gute Nachricht: Die technische Grundlage ist dieselbe wie in Österreich und im gesamten EU-Raum, nämlich die EN 301 549 und damit die WCAG. Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienbarkeit, Formular-Labels, Fokus-Sichtbarkeit und Struktur werden nach denselben Kriterien beurteilt.

Ein Audit, das für eine österreichische Website taugt, taugt technisch auch für eine Südtiroler. Unterschiedlich sind der Geltungsbereich, die Sanktionen, die zuständigen Behörden und die Form der Erklärung.

Sanktionen und Zuständigkeit

Das Dekret sieht Geldbußen zwischen 5.000 und 40.000 Euro vor. Zuständig für die Überwachung der digitalen Anforderungen ist unter anderem die AgID, die Agenzia per l’Italia Digitale. Bei Produkten liegt die Aufsicht beim zuständigen Ministerium.

Zum Vergleich: In Österreich läuft die Durchsetzung über das BaFG mit einem anderen Beschwerde- und Schlichtungsweg. Wer die österreichische Erklärung kopiert, nennt also nicht nur das falsche Gesetz, sondern auch die falsche Anlaufstelle für Betroffene.

Was in die Erklärung gehört

  • Verweis auf das Decreto Legislativo 82/2022 und die Legge 4/2004, nicht auf BaFG oder BFSG
  • Angabe des Konformitätsgrads und der geprüften Norm
  • Auflistung der bekannten, noch nicht barrierefreien Inhalte
  • Ein funktionierender Feedback-Mechanismus für Betroffene
  • Der Weg zur zuständigen Stelle, wenn auf das Feedback keine Reaktion erfolgt
  • Datum der Erstellung und der letzten Überprüfung

Bei zweisprachigen Websites gehört die Erklärung in beide Sprachversionen, mit derselben Aussage. Eine deutsche Erklärung ohne italienisches Gegenstück ist unvollständig.

Ein ehrlicher Hinweis

Ich bin Webentwickler, kein Anwalt. Was hier steht, ist der technische und organisatorische Rahmen, wie ich ihn in Projekten anwende, keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung deines Falls brauchst du eine Beratung in Italien.

Wo du technisch stehst, kannst du in zwei Minuten selbst prüfen: Der Barrierefreiheits-Schnellcheck zeigt dir die häufigsten Verstöße deiner Startseite. Wenn du danach Unterstützung willst, findest du auf der Seite Webagentur Südtirol und unter Webentwicklung & Barrierefreiheit, wie ich arbeite.

KI-Transparenz: Die Beitragsbilder in diesem Blog werden mit KI generiert, die Texte entstehen in der Regel mit KI-Unterstützung. Jeder Beitrag wird von mir redaktionell geprüft und inhaltlich verantwortet. So arbeite ich mit KI

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Geschrieben von Christoph Purin

Webentwickler & CPWA-zertifizierter Accessibility-Experte aus Vorarlberg. WordPress seit 2005. Jeder Beitrag basiert auf echten Projekten — alles selbst getestet.
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