Öffnet in einem neuen Tab
StartBlog › Widerrufsbutton in Österreich: Ab 1. Oktober 2026 ist das Datum fix

Widerrufsbutton in Österreich: Ab 1. Oktober 2026 ist das Datum fix

Veröffentlicht: 10. September 2026
Als ich im Juni über den Widerrufsbutton in Österreich geschrieben habe, war die ehrliche Antwort: Kommt sicher, aber wann genau, weiß noch keiner. Das VerbRÄG 2026 lag im Nationalrat, der Beschluss stand aus, der ursprüngliche Stichtag 19. Juni 2026 war schon verstrichen. Diese Lücke ist jetzt geschlossen. Der Stichtag steht: 1. Oktober 2026 Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz…

Als ich im Juni über den Widerrufsbutton in Österreich geschrieben habe, war die ehrliche Antwort: Kommt sicher, aber wann genau, weiß noch keiner. Das VerbRÄG 2026 lag im Nationalrat, der Beschluss stand aus, der ursprüngliche Stichtag 19. Juni 2026 war schon verstrichen. Diese Lücke ist jetzt geschlossen.

Der Stichtag steht: 1. Oktober 2026

Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) verankert den Widerrufsbutton in § 13a FAGG. Die Regelung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 mit Verbrauchern über eine Online-Oberfläche abgeschlossen werden [WKO]. Wer also am 1. Oktober noch keinen Button hat, verkauft ab diesem Tag ohne die vorgeschriebene Rücktrittsfunktion.

Betroffen sind alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über digitale Benutzeroberflächen abschließen – nicht nur klassische Webshops, sondern auch Apps, Buchungssysteme und Online-Plattformen [WKO].

Was sich gegenüber dem Stand im Juni geändert hat

Inhaltlich bestätigt das Gesetz, was schon abzusehen war, weil es ohnehin durch die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2023/2673 vorgegeben ist. Neu ist vor allem die Konkretisierung des Wortlauts:

  • Kennzeichnung des Buttons: gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung.
  • Bestätigungsfläche: ausschließlich mit „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften – dieser zweite Schritt war im Juni noch nicht so klar vorgegeben.
  • Geltungsbereich: ausdrücklich auch Apps, Buchungssysteme und Plattformen, nicht nur klassische Onlineshops.

Am Ablauf selbst ändert sich nichts: Button gut sichtbar (zum Beispiel im Footer), kein Login nötig, während der gesamten 14-tägigen Frist erreichbar, zweistufig mit Formular und Bestätigung, danach eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Wie du das technisch in WooCommerce umsetzt, habe ich in meinem Beitrag zur technischen Umsetzung Schritt für Schritt beschrieben – die Anleitung gilt unverändert, nur der Stichtag war damals noch offen.

Deutschland und die Schweiz: unterschiedlicher Stand

In Deutschland ist die parallele Regelung nach § 356a BGB bereits seit dem 19. Juni 2026 in Kraft – hier gab es die Verzögerung nicht, die Frist ist längst gelaufen. Wer in Deutschland verkauft und noch keinen Button hat, sollte das nicht auf die lange Bank schieben.

Für die Schweiz gilt § 13a FAGG nicht, weil die Schweiz weder EU- noch EWR-Mitglied ist und die zugrunde liegende Richtlinie nicht automatisch übernimmt. Eine direkte Pflicht zum Widerrufsbutton nach Schweizer Recht besteht aktuell nicht. Verkaufst du von der Schweiz aus aber gezielt an Verbraucher in Deutschland oder Österreich, greift trotzdem das jeweilige Recht des Ziellandes – dann brauchst du den Button genauso.

Was du bis 1. Oktober tun solltest

Wenn du den Button in Österreich noch nicht eingerichtet hast, bleiben dir ab heute nur noch wenige Wochen. Konkret heißt das: Formular mit Name, Vertragsidentifikation und Kontaktmöglichkeit einrichten, Bestätigungsbutton mit dem exakten Wortlaut „Widerruf bestätigen“ beschriften, den Button gut sichtbar platzieren – ohne dass ein Login davorsteht.

Bei der Eingangsbestätigung lohnt sich ein zweiter Blick: § 13a Abs. 5 FAGG verlangt nicht nur irgendeine Bestätigungsmail, sondern eine mit konkretem Inhalt – sie muss den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten, zugestellt auf einem dauerhaften Datenträger. Genau diese Angaben fehlen in vielen Standard-Bestätigungsmails.

Häufige Fragen

Gilt die Frist 1. Oktober 2026 für alle Verträge oder nur für neue?

Nur für neue Verträge. Maßgeblich ist, dass der Vertrag nach dem 30. September 2026 abgeschlossen wird. Für Bestandsverträge ändert sich rückwirkend nichts.

Reicht ein Link zur Widerrufsbelehrung als Button?

Nein. Ein reiner Textlink oder ein PDF-Download erfüllt die Anforderung nicht. Es braucht eine interaktive Funktion mit Formular und eigenem Bestätigungsschritt.

Muss ich als Schweizer Shop auch reagieren?

Nur, wenn du aktiv Verbraucher in Deutschland oder Österreich ansprichst und Verträge mit ihnen abschließt. Rein national in der Schweiz verkaufende Shops sind nicht betroffen.

Wenn du dir nicht sicher bist, ob dein Shop den Button schon sauber umgesetzt hat oder ob dein WooCommerce-Setup den Stichtag 1. Oktober hält, schau ich mir das gerne mit dir an. Im Rahmen der WordPress-Wartung übernehme ich das auch laufend für Kundenshops. Bei Fragen einfach Kontakt aufnehmen.

Quellen

KI-Transparenz: Die Beitragsbilder in diesem Blog werden mit KI generiert, die Texte entstehen in der Regel mit KI-Unterstützung. Jeder Beitrag wird von mir redaktionell geprüft und inhaltlich verantwortet. So arbeite ich mit KI

Inhalt

Keine Lust auf Selbermachen?

Ich richte deine WordPress-Seite sicher ein — inkl. DSGVO-Check.
Erstgespräch buchen

Geschrieben von Christoph Purin

Webentwickler und zertifizierter Web Accessibility Expert aus Vorarlberg. WordPress seit 2005. Jeder Beitrag basiert auf echten Projekten — alles selbst getestet.
Mehr über mich →So arbeite ich mit KI →

Sprich mit mir über dein Projekt.

30 Minuten, kostenlos, unverbindlich. Du bekommst meine ehrliche Einschätzung — auch wenn sie lautet: „Dafür brauchst du mich nicht.“
Erstgespräch buchen
Antwort innerhalb von 48 Stunden · hallo@purin.at · +43 660 744 13 58