Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Die ersten Abmahnungen dazu kamen schon wenige Wochen später – und waren, ehrlich gesagt, eher schwach begründet: pauschal rund 600 Euro gefordert, ohne echte Unterlassungsandrohung, oft mit erkennbaren formellen Mängeln [Trusted Shops]. Seit Februar 2026 geht eine zweite Welle um, die deutlich ernster zu nehmen ist. Ich ordne hier ein, was sich geändert hat und was du tun solltest, wenn ein solches Schreiben bei dir ankommt.
Was sich seit Februar 2026 geändert hat
Der Kölner Kanzlei Wettbewerbsrecht-Beobachtung zufolge verschickt seit Februar 2026 die Berliner Kanzlei MK | Michael Krause BFSG-Abmahnungen, die formal deutlich sauberer aufgebaut sind als die erste Welle: mit echter Unterlassungsandrohung, einem beigelegten „Barrierefreiheits-Prüfbericht” der K3 International GmbH und einer Kostenforderung von insgesamt 2.706,18 Euro brutto – mehr als das Vierfache der ersten Welle [KBM Legal]. Angebliche Verstöße waren in einem dokumentierten Fall etwa ein leerer Link, ein zu schwacher Kontrast und ein „verdächtiger” Alternativtext.
Schonmal daran gedacht, dass so ein Prüfbericht nicht automatisch bedeutet, dass die Abmahnung auch berechtigt ist? Genau das ist der Punkt, den mehrere auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzleien aktuell machen.
Berechtigt oder Rechtsmissbrauch?
Auf spezialisierten Kanzlei-Blogs häufen sich Einschätzungen, dass auch die neuen Abmahnungen Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch enthalten: ein aus ihrer Sicht deutlich überhöhter Gegenstandswert (in einem Fall 50.000 Euro), eine Kostenforderung, die im Verhältnis zum tatsächlichen Sachverhalt überzogen wirkt, und Formulierungen, die stark nach KI-generiertem Standardschreiben aussehen [KBM Legal]. Ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Abmahner und Abgemahntem überhaupt besteht, ist ebenfalls häufig fraglich – ein Anbieter von Online-Dienstleistungen ist nicht automatisch Mitbewerber eines x-beliebigen Online-Shops [Trusted Shops].
Gerichtlich entschieden ist zu den BFSG-Abmahnungen bislang wenig. Das ändert nichts daran, dass du ein Schreiben mit Fristsetzung ernst nehmen solltest – ignorieren ist keine Strategie, auch wenn du am Ende Recht bekämst.
Bist du überhaupt betroffen?
Bevor du dich mit dem Inhalt der Abmahnung beschäftigst, lohnt sich der Blick auf die Vorfrage, ob das BFSG auf deine Seite überhaupt anwendbar ist. Ausgenommen sind unter anderem:
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder -bilanzsumme (bei reinen Dienstleistungen) [KBM Legal]
- Websites, die nachweislich ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind – die Beweislast dafür liegt allerdings bei dir
- bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Inhalte nach § 1 Abs. 4 BFSG
Umgekehrt reicht es für die Anwendbarkeit oft schon, wenn Verbraucher über deine Seite einkaufen oder Termine buchen können [KBM Legal]. Wer als Kleinunternehmen einen Online-Shop oder eine Terminbuchung anbietet, fällt in aller Regel in den Anwendungsbereich – die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift dann nicht automatisch.
Was du tun solltest, wenn eine Abmahnung ankommt
- Ruhe bewahren, nicht vorschnell zahlen – aber auch nicht ignorieren. Fristen sind ernst zu nehmen.
- Anwaltliche Einschätzung einholen, ob die Abmahnung formell korrekt ist und ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
- Prüfen (lassen), ob dein Unternehmen tatsächlich unter das BFSG fällt.
- Unabhängig vom Ausgang der Abmahnung: Wenn deine Seite tatsächlich nicht barrierefrei ist, besteht Handlungsbedarf – das Abmahnrisiko verschwindet sonst nicht wieder.
Ich bin kein Anwalt und kann und will keine Rechtsberatung ersetzen. Was ich anbiete, ist der technische Teil: eine Website, deren WCAG-2.2-Konformität sich auch bei einer Prüfung standhalten lässt. Mehr dazu auf meiner Seite zu Webentwicklung & Barrierefreiheit, oder direkt mit dem Barrierefreiheit-Schnellcheck als erstem, unverbindlichen Überblick.
Häufige Fragen
Muss ich als Kleinunternehmer eine BFSG-Abmahnung fürchten?
Das kommt darauf an. Die Kleinstunternehmer-Ausnahme (unter 10 Beschäftigte, unter 2 Mio. Euro Umsatz) gilt nur für reine Dienstleister, nicht automatisch für jeden mit einem Online-Shop oder einer Terminbuchung auf der Website.
Sind BFSG-Abmahnungen immer berechtigt?
Nicht zwangsläufig. Mehrere Kanzleien sehen bei den bisher bekannten Schreiben Anhaltspunkte für formelle Mängel oder Rechtsmissbrauch, etwa bei überhöhten Streitwerten. Eine gerichtliche Klärung steht noch weitgehend aus.
Was, wenn meine Seite tatsächlich nicht barrierefrei ist?
Dann besteht unabhängig von einer konkreten Abmahnung Handlungsbedarf – sowohl wegen des Abmahnrisikos als auch wegen möglicher Bußgelder der Marktaufsichtsbehörde von bis zu 100.000 Euro [KBM Legal].
